Satzung des Jugendvereins Roter Baum e. V.
Vereinszweck
§1
(1) Der Jugendverein "Roter Baum" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Diese Zwecke sind:
- Gestaltung einer interessanten Freizeit für die jugendlichen Mitglieder
- Entwicklung einer demokratischen Jugendkultur
- Durchführung einer offenen und gemeinnützigen Jugendarbeit
- außerschulische Bildungsarbeit unter Jugendlichen
- Durchführung von Kinder- und Jugendferienlagern.
(2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig.
Name, Sitz und Eintragung ins Vereinsregister
§2
(1) Der Verein führt den Namen Jugendverein "Roter Baum".
(2) Sitz des Jugendvereins "Roter Baum" ist Dresden.
(3) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Mitgliedschaft
§3
(1) Mitglieder können natürliche Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr und juristische Personen werden, indem sie gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich ihren Beitritt erklären.
(2) Der Beitritt wird gültig, wenn der Vorstand ihm auf seiner nächsten Sitzung zustimmt.
§4
(1) Natürliche Personen zahlen einen durch Vorstandsbeschluss festgelegten Jahresbeitrag oder weisen stattdessen jährlich mindestens 10 Stunden ehrenamtlicher Arbeit für den Verein nach.
(2) Juristische Personen zahlen einen Beitrag, der mindestens das Dreifache des Beitrages für natürliche Personen beträgt.
(3) Der Vorstand kann Ausnahmen beschließen.
§5
(1)Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bzw. Auflösung von juristischen Personen).
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Bei schweren Verstößen gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
(4) Verstößt ein Mitglied zwei Jahre in Folge gegen §4, so kann der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes den Ausschluss feststellen. Die Forderungen aus §4 bleiben davon unberührt.
(5) Über Einsprüche gegen Ausschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.
Gliederungen
§6
(1) Der Verein kann bei Bedarf räumlich oder inhaltlich abgegrenzte Gliederungen bilden.
(2) Die Gliederungen tragen einen Namen, der den Grund der Gliederung und die Zugehörigkeit zum Jugendverein „Roter Baum“ e. V. erkennen lässt.
(3) Das wirksame Entstehen einer Gliederung sowie deren Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein werden durch die Vereinsordnung festgestellt.
Finanzen und Vermögen
§7
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen seiner Mitglieder, Spenden und öffentlichen Zuwendungen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Mitgliederversammlung
§8
(1) Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Sie wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
(3) Sie kann außerdem jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt durch öffentlichen Aushang in den Vereinslokalen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand zu protokollieren.
(6) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Vereinsordnungen beschließen.
(7) Änderungen des Zweckes können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Juristische Personen besitzen in der Mitgliederversammlung nur eine beratende Stimme und haben nur passives Wahlrecht.
Vorstand
§9
(1) Die Mitgliederversammlung wählt bis auf Widerruf, in der Regel auf ein Jahr, einen Vorstand aus drei volljährigen natürlichen Personen (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart), welcher Vorstand gemäß §26 BGB ist.
(2) In den Gesamtvorstand können weitere natürliche und juristische Personen als Beisitzer gewählt werden.
(3) Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins und verwaltet die Vereinskasse.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand selbst ergänzen.
(5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß §26 BGB gemeinsam vertreten.
Geschäftsjahr
§10
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. (2) Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1993.
Schlußbestimmung
§11
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf Bestimmungen über den Zweck des Vereins beziehen.
Gez. Tilo Kießling
1. Vorsitzender
(bis 3.Oktober 2003)
Gez. Jens Matthis
Kassenwart
(bis 3. Oktober 2003)
Errichtung der Satzung am 28.01.1993
Änderungen der Satzung am 01.07.1993 und am 25.11.1993 sowie am 28.10.1997